Stadionordnung

Für den Sportplatz Drebkauer Straße 13 in 03130 Spremberg gilt die von der Stadt Spremberg erlassene Stadion- & Hausordnung.

Stadion, Haus- und Platzordnung für das Sportobjekt Drebkauer Straße 13, 03130 Spremberg

§ 1 Geltungsbereich
Diese Haus- und Platzordnung gilt für das Hauptgebäude, alle
Nebengebäude, den oberen sowie unteren Rasenspielplatz, dem Hartplatz,
der Minispielfeldanlage und den leichtathletischen Anlagen im
Sportobjekt Drebkauer Strafe 13.

§ 2 Zweck der Haus- und Platzordnung
1. Die Haus- und Platzordnung dient der Aufrechterhaltung von
Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Sportobjektes und deren Anlagen.
2. Die Haus- und Sportplatzordnung ist für alle Benutzer(innen) und Besucher(innen) verbindlich. Mit dem Betreten des Geländes haben sie die Bestimmungen der Haus- und Platzordnung sowie aller sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einzuhalten.
3. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Veranstalter für die Beachtung der Haus- und Platzordnung verantwortlich.

§ 3 Benutzungsrecht
Das Sportobjekt und deren Anlagen dürfen nur innerhalb der festgelegten
Benutzungszeiten für den genehmigten Zweck in Anspruch genommen werden.

§ 4 Verhalten
1. Alle Nutzer und Besucher sind verpflichtet, sich diszipliniert zu verhalten. Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sachgerecht zu nutzen, pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßen und sauberem Zustand verschlossen zu verlassen. Das Objekt und die Anlagen sind nur über die ausgewiesenen Zugänge zu betreten und zu verlassen.
2. Motorfahrzeuge sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Flächen, außerhalb des Sportobjektes und deren Anlagen, abzustellen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Stadt Spremberg. Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude und Räume oder direkt
auf die Sportflächen mitzunehmen. Es sind die dafür vorgesehenen Fahrradständer oder ausgewiesenen Abstellflächen zu nutzen.

Das Mitbringen von
• alkoholischen Getränken
• pyrotechnischen Erzeugnissen
• Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt
• Schlag- und Wurfgeräten sowie anderen Waffen
• Gegenständen, die als Hieb-, Wurf- oder Stichwaffen geeignet sind
• Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichen,
splitterndem oder besonderes hartem Material hergestellt sind
• rassistischem, fremdenfeindlichem sowie rechts- oder linksradikalem
Propagandamaterial
ist nicht gestattet.
3. Unter Alkoholeinfluss stehenden Personen wird der Zutritt verwehrt. Alle Getränke dürfen nur in Papp- oder Plastikbehältern verabreicht und konsumiert werden.
4. Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlage an die Leine genommen
werden. Ein Mitnehmen in die Gebäude oder auf die Sportflachen ist untersagt. Die Vorschriften der kommunalen Hundeverordnungen sind zu beachten.
5. Das Anbringen von Fahnen und Transparenten ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Werbeflächen sind nicht zu verdecken.
6. Grobe Unsportlichkeiten, wie diskriminierende Äußerungen und Beleidigungen, sind zu unterlassen. Es ist verboten, rassistische, fremdenfeindliche oder rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten.
Auf dem Grundstuck und im Gebäude sind Veranstaltungen, die extremistische, verfassungsfeindliche oder strafrechtlich sanktionierte Auffassungen, Gesinnungen und Handlungen zum Inhalt haben, nicht gestattet. Wird festgestellt, dass in einer mit Zustimmung der Stadt durchgeführten Veranstaltung gegen dieses Verbot verstoßen wird, z.B. Gewalt verherrlicht bzw. dazu aufgerufen wird, staatliche Behörden oder Personen, die im staatlichen Auftrag tätig sind bzw. Minderheiten verunglimpft werden, Intoleranz gefordert sowie historische Ereignisse einseitig instrumentalisiert werden, so stellt dies einen Grund zur außerordentlichen Kündigung der Veranstaltungsdurchführung mit sofortiger Räumung dar.
Ebenfalls nicht gestattet sind Nutzern des Grundstücks oder Gebäudes Bekundungen
mit vorstehend beschriebenem Inhalt, eingeschlossen das Tragen oder offene Mitsichführens von dementsprechenden Kleidungsstucken, Symbolen, Kennzeichen, Codes oder dergleichen.

7. Es ist nicht gestattet, offenes Feuer anzulegen.

§ 5 Hausrecht
Die Ausübung des Hausrechts erfolgt durch die Stadt Spremberg bzw. deren Bevollmächtigten (Platzwart). Deren Anweisungen sind zu befolgen. Die zuständigen
Mitarbeiter(innen) der Stadt Spremberg haben jederzeit Zutritt zu den Grundstücken.

§ 6 Pflichten
Vor und nach der Nutzung des Sportobjektes sowie deren Anlagen ist durch den Verantwortlichen (Lehrer, Übungsleiter, Trainer, etc.) eine Sichtkontrolle durchzufuhren.
Festgestellte Mängel und Schäden sind umgehend beim Platzwart bzw. dem zuständigen
Fachamt zu melden. Schadhafte Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt werden.

§ 7 Haftung
Das Betreten und die Benutzung des Sportobjektes sowie deren Anlagen erfolgt auf eigene
Gefahr. Für Personen- und Sachschaden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die
Stadt Spremberg nicht. Unfälle oder Schäden sind dem Platzwart oder der Stadt Spremberg
unverzüglich zu melden.

§ 8 Platzverbot
Personen, denen gegenüber ein bundesweit geltendes Stadionverbot festgesetzt wurde, ist
der Zutritt zu dieser Sportanlage aus Anlass von Sportveranstaltungen nicht gestattet. Das
Gleiche gilt für Personen die pyrotechnische oder sonstige gefährliche Gegenstände mitführen. Verstöße gegen diese Haus- und Platzordnung können mit Haus- bzw.
Platzverbot oder nach den gültigen Rechtsvorschriften geahndet werden. Für fahrlässige
oder vorsätzlich Störungen haftet der Verursacher.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Haus- und Platzordnung tritt am 01.06.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Platzordnung
vom 01.09.2012 außer Kraft.

Spremberg, 31.05.2015
Christine Herntier
Bürgermeisterin
Stadt Spremberg

DOWNLOAD: Stadionordnung Drebkauer Str. 13 aktuell (PDF)